Erbschaft und Testamente

Die Erbschaft umfasst die Gesamtheit aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die mit dem Tod des Eigentümers auf die Erben übergehen. Eine Erbschaft beinhaltet folglich nicht nur Immobilien und Geldvermögen, sondern auch eventuell bestehende Schulden.
Die Türkei verfügt über ein modernes und klar geregeltes Erbrechtsystem, das im türkischen Zivilgesetzbuch verankert ist.

Gesetzliche Erbfolge (Parentelsystem)

Die primären gesetzlichen Erben des Erblassers sind der überlebende Ehegatte und die Kinder.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, geht das Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge auf die weiteren Verwandten über: Eltern, Geschwister, Großeltern sowie deren Nachkommen.

Vererbung von Vermögen türkischer Staatsbürger

Nach dem Ableben eines türkischen Staatsbürgers werden die behördlichen Mitteilungen von den medizinischen Einrichtungen an die zuständigen staatlichen Stellen übermittelt:
das Standesamt, das Generaldirektorat für Grundbuch und Kataster sowie die zuständigen Gerichte.

Die Erben müssen bei einem Notar oder beim Nachlassgericht einen Erbschein (veraset ilamı) beantragen. Dieses Dokument weist alle rechtmäßigen Erben und deren Anteile am beweglichen und unbeweglichen Vermögen aus.
Die Umschreibung und Eigentumsübertragung des Grundbesitzes erfolgt nach Entrichtung der Erbschaftssteuer auf Grundlage des erteilten Erbscheins.

Vererbung von Immobilien ausländischer Staatsbürger in der Türkei

War der Immobilieneigentümer ausländischer Staatsangehöriger, verläuft das Nachlassverfahren nach ähnlichen Grundsätzen, erfordert jedoch zusätzliche Unterlagen.

Die Erben müssen folgende Nachweise vorlegen:

  • einen Erbschein oder Nachlassbeschluss, ausgestellt von den zuständigen Behörden des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes;
  • amtliche Personenstandsurkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses.

Das weitere Verfahren richtet sich danach, ob das Herkunftsland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist.

Wenn das Land Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist

Mit einer Apostille versehene Urkunden werden in der Türkei unmittelbar anerkannt und erlangen nach beglaubigter Übersetzung ins Türkische und notarieller Beurkundung ohne weitere Legalisation Rechtsgültigkeit.

Wenn das Land kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist

Türkische Gerichte prüfen das Vorliegen des Prinzips der Gegenseitigkeit (Materielles Reziprozitätsprinzip) zwischen den Staaten.

  • Besteht ein bilaterales Rechtshilfeabkommen, werden die Dokumente anerkannt.
  • Liegt kein Abkommen vor, wird ein Erbschaftsverfahren vor einem türkischen Zivilgericht eröffnet, in dessen Rahmen das Gericht das Ableben feststellt und die Erben über diplomatische Anfragen an das Herkunftsland offiziell ermittelt.

Wie wird der Nachlass in der Türkei gesetzlich aufgeteilt?

Liegt kein Testament vor, wird das Erbe unter den gesetzlichen Erben nach folgenden Erbquoten verteilt:

  • Ehegatte und Kinder: 25 % erhält der überlebende Ehegatte, 75 % werden zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
  • Ehegatte und Eltern (keine Kinder): 50 % erhält der Ehegatte, 50 % gehen an die Eltern bzw. Geschwister.
  • Ehegatte und Großeltern (keine Kinder oder Eltern): 75 % erhält der Ehegatte, 25 % gehen an die Großeltern und deren Abkömmlinge.
  • Nur der Ehegatte (keine Erben anderer Ordnungen): 100 % des Nachlasses fallen vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zu.

Ablauf der Grundbuchumschreibung bei Erbschaften

Beim Erwerb einer Immobilie im Wege der Erbfolge muss die Eigentumsumschreibung beim zuständigen Grundbuchamt (Tapu Müdürlüğü) erfolgen.

  • Bei türkischen Staatsbürgern werden die Personenstandsdaten elektronisch überprüft.
  • Ausländische Erben beantragen mit ihren Verwandtschaftsnachweisen bei einem türkischen Gericht die Ausstellung eines anerkannten Erbscheins.
  • Nach Vorlage des Erbscheins und Begleichung der Erbschaftssteuer wird die Eigentumsurkunde (TAPU) auf die neuen Eigentümer ausgestellt, üblicherweise innerhalb von 2 Werktagen.

Testamente in der Türkei

Ein Testament ist eine rechtliche Verfügung, in der der Eigentümer zu Lebzeiten festlegt, an wen und zu welchen Anteilen sein Vermögen im Todesfall übertragen wird.

Ausländische Staatsbürger haben das Recht, in der Türkei ein Testament über ihr unbewegliches Vermögen zu errichten. Das Testament muss zwingend den Vorschriften des türkischen Erbrechts (unter Beachtung des Pflichtteilsrechts) entsprechen, da es andernfalls gerichtlich angefochten oder für ungültig erklärt werden kann.
Daher wird dringend empfohlen, sich bei der Testamentserrichtung von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder einem erfahrenen Immobilienberatungsunternehmen begleiten zu lassen.

Ein Testament kann jederzeit:

  • geändert werden;
  • widerrufen werden;
  • neu verfasst werden.

Rechtsgültig ist stets die letzte, zum Zeitpunkt des Erbfalls wirksame Fassung.

Arten von Testamenten in der Türkei

Das türkische Recht sieht drei Testamentsformen vor:

  1. Öffentliches Testament: Wird vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet (die sicherste und verlässlichste Form).
  2. Eigenhändiges Testament: Vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben.
  3. Mündliches Testament: Nur unter außerordentlichen Notumständen (lebensgefährliche Erkrankung, Krieg, Katastrophen) zulässig und durch zwei Zeugen protokolliert.

Häufig gestellte Fragen

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